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GPR 2025 9

Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen)

Schwyz · 2025-10-14 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. September 2025 (Datum Postauf- gabe) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 28. August 2025 und beanstandete die darin enthal- tene Kostenauflage (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 25. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Be- schwerde verspätet erscheine. Mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel voraussichtlich nicht eingetreten werde und mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO wurde dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist angesetzt, um zur Frage der ver- späteten Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 2).
  2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst wer- den, am folgenden Tag zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nahm der Beschwer- deführer die Einstellungsverfügung am 5. September 2025 am Postschalter entgegen (U-act. 21). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am
  3. September 2025. Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht Schwyz abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müsse (Disposi- tivziffer 5 der Einstellungsverfügung). Die Beschwerde datiert zwar vom
  4. September 2025, der Beschwerdeführer übergab sie jedoch erst am
  5. September 2025, neun Tage nach Fristablauf am 15. September 2025, der Post. Die Beschwerde erfolgte somit verspätet. Kantonsgericht Schwyz 3
  6. Der Beschwerdeführer unterliess es, innerhalb der ihm angesetzten Frist zur Frage der Verspätung der Beschwerde sowie zu allfälligen Fristwiederher- stellungsgründen gemäss Art. 94 StPO Stellung zu nehmen (vgl. KG-act. 2). Androhungsgemäss ist auf die verspätete Beschwerde daher verfahrensleitend bzw. präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; § 40 Abs. 2 JG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die (wegen des Nichteintre- tens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
  7. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  10. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die
  11. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 14. Oktober 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Oktober 2025 GPR 2025 9 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

28. August 2025, SU 2024 11598);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. September 2025 (Datum Postauf- gabe) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 28. August 2025 und beanstandete die darin enthal- tene Kostenauflage (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 25. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Be- schwerde verspätet erscheine. Mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel voraussichtlich nicht eingetreten werde und mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO wurde dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist angesetzt, um zur Frage der ver- späteten Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 2).

2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst wer- den, am folgenden Tag zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nahm der Beschwer- deführer die Einstellungsverfügung am 5. September 2025 am Postschalter entgegen (U-act. 21). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am

15. September 2025. Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht Schwyz abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müsse (Disposi- tivziffer 5 der Einstellungsverfügung). Die Beschwerde datiert zwar vom

12. September 2025, der Beschwerdeführer übergab sie jedoch erst am

24. September 2025, neun Tage nach Fristablauf am 15. September 2025, der Post. Die Beschwerde erfolgte somit verspätet.

Kantonsgericht Schwyz 3

3. Der Beschwerdeführer unterliess es, innerhalb der ihm angesetzten Frist zur Frage der Verspätung der Beschwerde sowie zu allfälligen Fristwiederher- stellungsgründen gemäss Art. 94 StPO Stellung zu nehmen (vgl. KG-act. 2). Androhungsgemäss ist auf die verspätete Beschwerde daher verfahrensleitend bzw. präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; § 40 Abs. 2 JG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die (wegen des Nichteintre- tens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die

4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 14. Oktober 2025 amu